Beurlaubungen vom Schulbesuch
- Beurlaubungsanträge sind möglichst eine Woche vorher schriftlich an die KlassenlehrerIn oder den Schulleiter zu richten.
- Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
- Gründe bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann:
- persönliche Anlässe (Erstkommunion, Hochzeit, Jubiläen, etc.)
- Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben:
- religiöse Veranstaltungen
- kulturelle Veranstaltungen
- Sportveranstaltungen
- etc.: siehe RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.03.1980
- Vorübergehende, unumgängliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern.
- Religiöse Feiertage: Für die Beurlaubung wegen religiöser Feieretage ist Voraussetzung, dass sich das Gebot der Feiertagsheiligung als verbindliche Glaubensüberzeugung einer bestimmten Religionsgemeinschaft und die Zugehörigkeit der Schülerin oder des Schülers zu dieser Religionsgemeinschaft feststellen lassen.
- Es besteht ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien. Ausnahmen sind nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Insbesondere ist die Schließung des Haushalts nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder mögliche Verkehrsspitzen zu umgehen. Die Dringlichkeit der Beurlaubung muss besonders nachgewiesen werden.
Link: RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.03.1980