Hausaufgaben

Hausaufgaben sollen so bemessen sein, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können (BASS 12 - 31 Nr. 1):

  • für die Klassen 1 und 2 in 30 Minuten,
  • für die Klassen 3 und 4 in 45 Minuten,

Sinn, Ausmaß und Verteilung von Hausaufgaben sollen mit den Schülerinnen und Schülern und in den Sitzungen der Klassenpflegschaften (§ 73 SchulG) sowie in Einzelberatungen mit den Eltern erörtert werden. Zwischen den einzelnen Lehrkräften einer Klasse hat die Klassenleitung die Aufgabe, einen Ausgleich herbeizuführen, wenn es im Einzelfall zu einer Häufung von Hausaufgaben und damit zu einer zeitlichen Überforderung der Schülerinnen und Schüler kommt.

Hausaufgaben ergänzen die schulische Arbeit und können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Hausaufgaben werden deshalb in der Regel nicht zensiert, sollten jedoch unter pädagogischen Aspekten Anerkennung finden (BASS 12-31 Nr. 1 und Nr. 4).

In Schulen mit 5-Tage-Woche können von Freitag zu Montag Hausaufgaben gegeben werden, wenn am Freitag kein Nachmittagsunterricht stattfindet oder wenn nicht mehr als zwei Stunden Nachmittagsunterricht erteilt werden (BASS 12-31 Nr. 1 Nr. 3.1 und 3.2). Von Samstag zu Montag ist ohne Einschränkung aufgabenfrei; dasselbe gilt für alle Tage, denen ein Feiertag vorangeht.

Hausaufgaben müssen regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden (BASS 12-31 Nr. 1, Nr. 4).

 

 

Hausaufgaben-Tipps

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